Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Besteller).
  2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
  3. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden hiermit widersprochen. Geltung erhalten diese nur, wenn diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

§ 2 Angebot, Vertragsinhalt, Umfang der Lieferung

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann die H-I Elektronik Vertrieb GmbH (im Folgenden H-I Elektronik) diese innerhalb von 30 Tagen annehmen.
  2. Der Umfang der Lieferung richtet sich nach dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung der H-I Elektronik.
  3. Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass H-I Elektronik diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
  4. Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen.
  5. Die Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis können ohne die Zustimmung von H-I Elektronik nicht abgetreten werden.
  6. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwertbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Überlassene Unterlagen, Software

  1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, H-I Elektronik erteilt dazu dem Besteller die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung. Soweit H-I Elektronik das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 Nr. 1 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an diese zurückzusenden. Unterlagen des Bestellers dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen H-I Elektronik zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  2. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Die Preise der H-I Elektronik verstehen sich ab Werk oder Lager zzgl. Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, trägt der Besteller.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der in der Rechnung genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt bei der ersten Bestellung die Vorauskassenzahlung, die innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Proformarechnung zu begleichen ist. Nach Ablauf dieser Frist behält es sich H-I Elektronik vor, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ab der zweiten Bestellung ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  5. Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
  6. Hat H-I Elektronik die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
  7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
  8. Für etwaige notwendige behördliche Ausfuhrgenehmigungen trägt der Besteller die Verantwortung und holt diese selbst ein bzw. beauftragt H-I Elektronik mit der Einholung. H-I Elektronik übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für etwaige notwendige behördliche Ausfuhrgenehmigungen. Der Besteller erklärt, alle Ausfuhrvorschriften und Exportbeschränkungen und sonstige Regelungen des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Deutschlands, der EU und der EUMitgliedsstaaten, oder im zu beliefernden Land zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass seine Vertragspartner diese Vorschriften ebenfalls einhalten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle erforderlichen Benachrichtigungen, Auskünfte und sonstigen Erklärungen ordnungsgemäß und vollständig abzugeben und uns zu verständigen, wenn die Lieferung folgender Verwendung zugeführt werden soll: chemische, biologische oder Kernwaffen, Raketentechnologie oder sonstige militärische Verwendung.
  9. Sämtliche Zölle, Steuern oder Abgaben, die bei einer Lieferung ins Ausland oder Leistung im Ausland entstehen, trägt der Besteller. Für Verzögerungen, Stornierungen oder zusätzliche Aufwendungen der Lieferung durch H-I Elektronik aufgrund von Ausfuhrregelungen/-genehmigungen des jeweils betroffenen Rechts, ist jeglicher Schadensersatz durch H-I Elektronik ausgeschlossen.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit, Fristen, Teillieferungen

  1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Besteller vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  2. H-I Elektronik ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Zur Vorleistung ist H-I Elektronik nicht verpflichtet.
  3. Bei vom Besteller gewünschten Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
  4. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die H-I Elektronik die Verzögerung zu vertreten hat.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

    a) höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Pandemie oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung)

    b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System der H-I Elektronik, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,       

    c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von H-I Elektronik nicht zu vertreten sind, oder       

    d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung der H-I Elektronik, verlängern sich die Fristen angemessen

    Wenn die Leistung für die H-I Elektronik dadurch unmöglich oder wesentlich erschwert wird, kann diese vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der Besteller ist nach schriftlicher Anmahnung der Lieferung und wenn wir nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzender angemessener Nachfrist liefert, zum Rücktritt berechtigt.
  6. Sind Verzögerungen ersichtlich, verpflichtet sich H-I Elektronik den Besteller baldmöglichst zu verständigen.
  7. H-I Elektronik ist berechtigt in Fällen, in denen fällige Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen oder Leistungen durch den Besteller nicht beglichen sind, auch bei einer vertraglich vereinbarten Lieferzeit ein dieser zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
  8. Die Lieferfrist gilt bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand oder Abholung gebracht wurde; bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, wenn diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
  9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist H-I Elektronik berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  10. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann H-I Elektronik für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  11. H-I Elektronik haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die H-I Elektronik nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse H-I Elektronik die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist H-I Elektronik zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber H-I Elektronik vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Eine Haftung der H-I Elektronik kommt nur in Betracht, wenn der Besteller die Ausführungen im Produkthandbuch beachtet. Bei Schäden, die aufgrund der Missachtung der Hinweise im Produkthandbuch eintreten, scheidet die Haftung der H-I Elektronik aus. Hierbei ist insbesondere der Passus „Wartung“ im Produkthandbuch zu beachten. Die hierin aufgeführten Hinweise sind vom Besteller unbedingt zu befolgen.
  2. Sollte der Besteller entgegen der Ausführungen des dem Besteller mitgelieferten Produkthandbuchs handeln und etwaige Updates der Produkte in den vorgesehenen Zeitabschnitten nicht durchführen, so haftet die H-I Elektronik für hierfür entstehende Schäden nicht.
  3. Die Haftung der H-I Elektronik auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
  4. H-I Elektronik haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  5. Soweit die H-I Elektronik gem. § 8 Nr. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die diese bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der H-I Elektronik.
  7. Soweit die H-I Elektronik technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  8. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der H-I Elektronik wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt dar.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist H-I Elektronik vom Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, H-I Elektronik die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den H-I Elektronik entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an die H-I Elektronik in Höhe des mit dieser vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der H-I Elektronik, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. H-I Elektronik wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller, erfolgt stets Namens und im Auftrag für die H-I Elektronik. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der H-I Elektronik nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von der H-I Elektronik erworbenen Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der H-I Elektronik anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die H-I Elektronik verwahrt.
  5. H-I Elektronik verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  3. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von H-I Elektronik einzuholen. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an H-I Elektronik kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne das Einverständnis von H-I Elektronik erfolgen, brauchen von dieser nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung.
  4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird H-I Elektronik die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach deren Wahl nachbessern oder Ersatzware bereitstellen. Es ist der H-I Elektronik stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter System-Integration, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von H-I Elektronik gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
  8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen H-I Elektronik bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen H-I Elektronik gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  9. Ansprüche gegen die H-I Elektronik wegen Mängel stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

§ 11 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sofern es sich beim Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Besteller und H-I Elektronik der Sitz von H-I Elektronik.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Änderungen des Vertrags können nur im Einverständnis mit H-I Elektronik wirksam werden.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung erfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitestgehend erreicht wird.

 

Stand 25.11.2021

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